Honorar des Rechtsanwalts

Nach den Schweizer Standesregeln bestimmen sich die Honorare nach konkreten Umständen des Falles wobei die Schwierigkeit und die Bedeutung, das Klienteninteresse, die Erfahrung des Rechtsanwalts und der Ausgang des Rechtsstreites berücksichtigt werden.

Der Rechtsanwalt darf vor dem Ende des Rechtsstreites keine Vereinbarung über einen Anteil am Erlöse des Prozesses abschliessen (pactum de quota litis). Er darf auch nicht auf sein Honorar im Falle des ungünstigen Ausgangs des Prozesses verzichten. Andererseits ist die Vereinbarung einer Prämie im Erfolgsfall zuzüglich zum vereinbarten Honorar zulässig (pactum de palmario).

Bereits beim Abschluss des Mandats hat der Kunde das Recht, über die Berechnung des Honorars informiert zu werden. Der Rechtsanwalt kann von seinen Mandanten einen Vorschuss für seine Honorare verlangen.

Sofern der Rechtssuchende bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann er von der unentgeltlichen Rechtspflege profitieren.

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